Ärzteinfo zur Neufassung der Heilmittelrichtlinien
Zum 1. Juli 2011 tritt die Neufassung der Heilmittelrichtlinien mit geringfügigen Änderungen in Kraft. Neuerungen und wichtiges Bestehendes haben wir für Sie zusammengefasst:
Die Regelungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese verordnen weiter auf den bisherigen Rezeptformularen (Muster 16) und unterliegen nicht den Heilmittelrichtlinien.
Heilmittelverordnungen sollen konsequent auf medizinische Indikationen beschränkt werden. Eine klare Abgrenzung zu erzieherischen oder heilpädagogischen Maßnahmen muss eingehalten werden.
Auf der Heilmittelverordnung muss jetzt immer eine „konkrete“ Diagnose stehen, um die Wirtschaftlichkeit der Verordnung aus Sicht des Arztes zu begründen
Generell müssen die Verordnungen vom Arzt komplett ausgefüllt werden, sonst darf der Therapeut, nach den neuen Richtlinien, nicht mit der Behandlung beginnen. So muss z.B. auf der Verordnung beim Therapiebericht jetzt verbindlich ein „Ja“ oder „Nein“ angekreuzt sein.
Patienten mit chronischen Erkrankungen kann, ohne medizinische Begründung, eine Dauerverordnung für mindestens ein Jahr ausgestellt werden. Der Versicherte stellt bei seiner Krankenkasse den Antrag auf diese langfristige Genehmigung.
Massage kann auch weiterhin außerhalb des Regelfalles mengenmäßig unbegrenzt verordnet werden.
Das gleichzeitige Verordnen von Heilmitteln aus verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges muss immer auf getrennten Verordnungen erfolgen.
D1-Verordnungen können außerhalb des Regelfalles nur noch so oft verordnet werden, wie dies der Menge nach im Regelfall möglich war.
Der Zeitraum bis zum Behandlungsbeginn sowie die mögliche Dauer einer Therapieunterbrechungen wurden von 10 auf 14 Kalendertage erhöht.
Eine Verordnung verliert nach 14 Kalendertagen ihre Gültigkeit, wenn kein späterer Behandlungsbeginn vom verordnenden Arzt eingetragen ist. Dieses kann nachträglich durch den ausstellenden Arzt mit Unterschrift und Stempel weiterhin geändert werden.
Die Anzahl der Therapieeinheiten/Frequenz pro Woche muss auf der Verordnung eingetragen sein.
Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles, hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung.
Änderungen auf einer Verordnung müssen nachvollziehbar sein und begründet werden. Weiter müssen diese, sofern sie auf der Rezeptvorderseite vorgenommen werden, durch die ausstellende Praxis durch Stempel und Unterschrift bestätigt werden.
Die bisher gültigen Praxisbesonderheiten behalten weiterhin Ihre Gültigkeit. Sie dazu auch auf KVNO.de Stichwort: Heilmittel / Praxisbesonderheiten.
Haben Sie noch keinen Heilmittelkatalog, um Ihnen die Arbeit zu erleichtern? Dann schreiben Sie doch einfach eine Mail an info@medora-remscheid.de Sie erhalten dann umgehend Ihr persönliches Exemplar von uns.
Haben Sie Fragen zu Heilmittelverordnungen, dann wenden Sie sich bitte an Frau Gies oder Herr Sascha Schnitzler. Detaillierte Informationen zu diesem Thema erhalten Sie über die Links im rechten Bereich.
